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Rechtsanwaltskanzlei
 Geschäftszeiten

Unsere Anwaltskanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Mo. - Fr.    8.30 - 12.30
und         14.00 - 17.30

Mittwoch nachmittags ist das Büro geschlossen.

Freitag nachmittags haben wir bis 16.00 geöffnet.

 Sprechstundenzeiten


Sprechstundentermine vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail mit uns.
Nur so können wir gewährleisten, dass Sie nicht warten müssen.

Die Termine müssen nicht innerhalb der Büroöffnungszeiten liegen. Bei Bedarf kommen wir auch zu Ihnen.

 

 Terminvereinbarungen


Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch unter

Tel.  0611  37 00 89
Tel.  0611  37 00 80

an das Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei. Oder sie schicken uns eine E-Mail unter

info@anwalt-wiesbaden.de

 Kontaktaufnahme


Sie können Kontakt mit uns aufnehmen unter

Tel. 0611 37 00 89
Tel. 0611 37 00 80

oder per Telefax unter

Fax 0611 37 54 44

oder per E-Mail unter

info@anwalt-wiesbaden.de

 Anfahrt mit Auto


Die Rheinbahnstraße liegt an der Rückseite der Rhein-Main-Halle. Von der Bahnhofstraße aus fahren Sie bis zur Kreuzung Rheinstraße biegen dort rechts und gleich wieder rechts ab.

Parkmöglichkeiten finden Sie in der Tiefgarage an der Rheinstraße, auf der Rheinstraße oder im Parkhaus der Rhein-Main-Halle.

 Anfahrt mit Bus


Die Bushaltestellen Rhein-Main-Halle / Rheinstraße befinden sich nur 100 m von unserer Kanzlei entfernt auf der Bahnhof-straße.

Dort halten u.a. Busse der ESWE Linien 1, 4, 8, 14, 27, 45, 46, 50, 63, 65 und
und der ORN und RMV.

 











Die Fortbildungszertifikate wurden Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Steffen Wolfarth erteilt

Aktuelles              Rechtsanwalt Wolfarth & Partner GbR Wiesbaden

Auf dieser Seite informieren wir von Zeit zu Zeit über aktuelle Gesetzesänderungen oder Gerichtsentscheidungen, soweit sie unsere Themen betreffen.

 

 


Mietrecht: Anbringen von Parabolantennen
Unfall: Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden
Unterhaltsrecht: Eigenverantwortung nach Scheidung

 

 

 


Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt. Der Vermieter darf nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen. (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007) Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet, ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird.Ein türkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage eine relativ große mobile Schüssel auf seinen sichtgeschützten Balkon gestellt, um über die im Kabel zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinaus weitere Sender empfangen zu können. Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten, weil das Anwesen über einen Breitbandkabelanschluss verfügte. Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters zu solchen Maßnahmen möglich, wenn davon keine «nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache» ausging. Das Antennen-Verbot ist laut BGH unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen für Mieter vorsieht, die ein besonderes Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen können. Mit Blick auf das Grundgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht Ausländern einen solchen Anspruch eingeräumt. Laut Mieterbund können beispielsweise auch Sportreporter dazu gehören, die für ihre Arbeit zahlreiche Sportkanäle benötigen. Damit kann praktisch jeder Mieter eine solche rigide Klausel anfechten - auch ohne Sonderinteressen.

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Kosten des Sachverständigengutachtens auch bei Bagatellschäden erstattungspflichtig
BGH Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können auch bei sogenannten Bagatellschäden geltend gemacht werden. Entscheidend sei dabei die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Demnach komme es darauf an, ob ein »verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter« nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Beauftragung eines Sachverständigen für geboten hält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Ein Mädchen war beim Fahrrad fahren gestürzt und beschädigte dabei eine geparkten Pkw. Es entstand ein Fahrzeugschaden von 727,37 EUR, den der Fahrzeughalter ersetzt verlangte. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 EUR geltend. Um die Gutachterkosten entstand nun Streit, ob sie bei der Schadenshöhe – einem sogenannten Bagatellschaden – eingesetzt werden dürfen. Der BGH hat dies hier gerade auch unter dem Blickwinkel »Kinderunfall« bestätigt. Die Pflicht zur Schadensminderung sei hier zweitrangig, so dass die »Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit« der Beauftragung eines Gutachters beim Geschädigten liege. Die Schadenshöhe laut Gutachten sei nicht allein maßgebend, auch nicht ihr Verhältnis zu den Sachverständigenkosten, so der BGH weiter. Auf der anderen Seite sei der später ermittelte Schadensumfang oft ein Gesichtspunkt, den der Richter berücksichtigen könne. Die Einschätzung der Vorinstanz, mit 727,37 EUR liege der Schaden jenseits der Bagatellgrenze, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Derzeit setzt die Rechtsprechung Beträge zwischen 500 und 1.500 EUR als sogenannte Bagatelle an. Die Instanzgerichte werden die tendenziell geschädigtenfreundliche Entscheidung des BGH als Billigung einer Bagatellgrenze von deutlich unter 1.000 EUR verstehen.

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Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Danach müssen betreuende Ehegatten eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.
Haben sich die Ehegatten scheiden lassen und sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, dann kommt es erfahrungsgemäß häufig zu Streitigkeiten über Unterhaltsforderungen. Denn in der Regel macht der betreuende Ehegatte, zumeist die Mutter des Kindes, wegen der Kindererziehung Unterhalt geltend und geht auch keiner Beschäftigung nach. Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte dann verlangen, solange und soweit von ihm eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gibt es zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, eine gefestigte Rechtsprechung. Danach wird einem Ehegatten, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet, bis das Kind acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den Einzellfall an, ob der Ehegatte eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Bei einem elf- bis fünfzehnjährigen Kind ist eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Erst wenn das Kind das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss der betreuende Ehegatte einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Einzelfall gelten diese Altersgrenzen aber dann nicht, wenn es sich bei dem Kind um ein sog. Problemkind handelt. Denn Problemkinder müssen im erhöhten Maße betreut werden, so dass dem erziehenden Ehegatten daneben keine oder nur eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Von Problemkindern kann insbesondere gesprochen werden, wenn diese erhebliche Schulprobleme haben oder in der altergemäßen Entwicklung zurückgeblieben sind. Endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt und ist der erziehende Ehegatte weder krank noch zu alt, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, sich einen Arbeitplatz zu suchen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Findet er aber trotz erheblicher eigener Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit, kann er einen Anspruch auf Unterhalt wegen (teilweiser) Arbeitslosigkeit geltend machen. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der betreuende Ehegatte sehr intensiv nach einer Stelle gesucht hat. Hierfür reicht es den Familiengerichten nicht, dass er sich lediglich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet. Denn bekanntermaßen werden Arbeitsplätze oftmals nicht von der Arbeitsagentur vermittelt. Daher ist es ihm zuzumuten, auch in der Zeitung und im Internet nach Stellen zu suchen, sowie eigene Stellengesuche aufzugeben und Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber zu verschicken. Diese Bemühungen muss er gegenüber dem Gericht nachweisen, will er später seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Kann er dagegen die intensive Suche nicht nachweisen, kann dieser Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen. Soweit zu einer der Auswirkungen der Reform des Unterhaltsrechts in 2007.

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