Mietrecht: Anbringen von Parabolantennen
Unfall: Sachverständigenkosten bei
Bagatellschäden
Unterhaltsrecht: Eigenverantwortung nach Scheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt. Der Vermieter darf nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen. (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007) Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet, ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird.Ein türkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage eine relativ große mobile Schüssel auf seinen sichtgeschützten Balkon gestellt, um über die im Kabel zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinaus weitere Sender empfangen zu können. Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten, weil das Anwesen über einen Breitbandkabelanschluss verfügte. Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters zu solchen Maßnahmen möglich, wenn davon keine «nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache» ausging. Das Antennen-Verbot ist laut BGH unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen für Mieter vorsieht, die ein besonderes Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen können. Mit Blick auf das Grundgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht Ausländern einen solchen Anspruch eingeräumt. Laut Mieterbund können beispielsweise auch Sportreporter dazu gehören, die für ihre Arbeit zahlreiche Sportkanäle benötigen. Damit kann praktisch jeder Mieter eine solche rigide Klausel anfechten - auch ohne Sonderinteressen.
Kosten des Sachverständigengutachtens
auch bei Bagatellschäden erstattungspflichtig
BGH Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können auch bei
sogenannten Bagatellschäden geltend gemacht werden. Entscheidend
sei dabei die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Demnach komme es darauf an, ob ein »verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter« nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten
die Beauftragung eines Sachverständigen für geboten hält.
Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen
die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Ein Mädchen
war beim Fahrrad fahren gestürzt und beschädigte dabei eine
geparkten Pkw. Es entstand ein Fahrzeugschaden von 727,37 EUR, den der
Fahrzeughalter ersetzt verlangte. Daneben macht er Gutachterkosten in
Höhe von 192,18 EUR geltend. Um die Gutachterkosten entstand nun
Streit, ob sie bei der Schadenshöhe – einem sogenannten Bagatellschaden
– eingesetzt werden dürfen. Der BGH hat dies hier gerade auch
unter dem Blickwinkel »Kinderunfall« bestätigt. Die Pflicht
zur Schadensminderung sei hier zweitrangig, so dass die »Darlegungs-
und Beweislast für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit«
der Beauftragung eines Gutachters beim Geschädigten liege. Die Schadenshöhe
laut Gutachten sei nicht allein maßgebend, auch nicht ihr Verhältnis
zu den Sachverständigenkosten, so der BGH weiter. Auf der anderen
Seite sei der später ermittelte Schadensumfang oft ein Gesichtspunkt,
den der Richter berücksichtigen könne. Die Einschätzung
der Vorinstanz, mit 727,37 EUR liege der Schaden jenseits der Bagatellgrenze,
sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Derzeit setzt die Rechtsprechung
Beträge zwischen 500 und 1.500 EUR als sogenannte Bagatelle an. Die
Instanzgerichte werden die tendenziell geschädigtenfreundliche Entscheidung
des BGH als Billigung einer Bagatellgrenze von deutlich unter 1.000 EUR
verstehen.
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Danach müssen betreuende Ehegatten eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.
Haben sich die Ehegatten scheiden lassen und sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, dann kommt es erfahrungsgemäß häufig zu Streitigkeiten über Unterhaltsforderungen. Denn in der Regel macht der betreuende Ehegatte, zumeist die Mutter des Kindes, wegen der Kindererziehung Unterhalt geltend und geht auch keiner Beschäftigung nach. Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte dann verlangen, solange und soweit von ihm eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gibt es zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, eine gefestigte Rechtsprechung. Danach wird einem Ehegatten, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet, bis das Kind acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den Einzellfall an, ob der Ehegatte eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Bei einem elf- bis fünfzehnjährigen Kind ist eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Erst wenn das Kind das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss der betreuende Ehegatte einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Einzelfall gelten diese Altersgrenzen aber dann nicht, wenn es sich bei dem Kind um ein sog. Problemkind handelt. Denn Problemkinder müssen im erhöhten Maße betreut werden, so dass dem erziehenden Ehegatten daneben keine oder nur eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Von Problemkindern kann insbesondere gesprochen werden, wenn diese erhebliche Schulprobleme haben oder in der altergemäßen Entwicklung zurückgeblieben sind. Endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt und ist der erziehende Ehegatte weder krank noch zu alt, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, sich einen Arbeitplatz zu suchen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Findet er aber trotz erheblicher eigener Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit, kann er einen Anspruch auf Unterhalt wegen (teilweiser) Arbeitslosigkeit geltend machen. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der betreuende Ehegatte sehr intensiv nach einer Stelle gesucht hat. Hierfür reicht es den Familiengerichten nicht, dass er sich lediglich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet. Denn bekanntermaßen werden Arbeitsplätze oftmals nicht von der Arbeitsagentur vermittelt. Daher ist es ihm zuzumuten, auch in der Zeitung und im Internet nach Stellen zu suchen, sowie eigene Stellengesuche aufzugeben und Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber zu verschicken. Diese Bemühungen muss er gegenüber dem Gericht nachweisen, will er später seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Kann er dagegen die intensive Suche nicht nachweisen, kann dieser Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen. Soweit zu einer der Auswirkungen der Reform des Unterhaltsrechts in 2007.





