Geprüfte Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikate

Rechtsanwalt Steffen Wolfarth - Wiesbaden wurden aufgrund nachgewiesener Fortbildung von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a. Main und der Bundesrechtsanwaltskammer folgende Fortbildungszertifikate verliehen:
Das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Die Fortbildungspflicht gehört zwar zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen. Sie kommt einerseits dem Mandanten zugute, der auf eine qualifizierte Rechtsberatung vertrauen kann und andererseits dem Rechtsanwalt, dessen zufriedener Mandant wieder ein Mandat für ihn haben wird.
Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt Anwälten die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen bereits auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Für den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über den Zeitraum von drei Jahren kann der Anwalt das Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" erhalten und damit die Lizenz, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit zu verwenden.
Voraussetzungen für die Erlangung des Fortbildungszertifikats
Das Fortbildungszertifikat umfasst insgesamt vier Module:
I. Materielles Recht,
II. Berufsrecht einschließlich Kostenrecht und Berufshaftpflicht,
III. Verfahrens- oder Prozessrecht,
IV. Betriebs-, Personal- oder Verhandlungsführung
Voraussetzung für die Erlangung des Fortbildungszertifikats ist, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin eine Punktzahl von insgesamt mindestens 360 Punkten erreicht hat, die sich auf die unterschiedlichen Module wie folgt verteilen müssen:
Aus dem Modul I sind mindestens 240 Punkte in drei Jahren nachzuweisen.
Aus dem Modul II sind mindestens 60 Punkte in drei Jahren nachzuweisen.
Aus den Modulen III oder IV sind insgesamt mindestens 60 Punkte in drei Jahren nachzuweisen.
Es müssen mindestens 180 Punkte aus Seminaren oder Fachveranstaltungen nachgewiesen werden.
Die Fortbildungsmaßnahmen in Form von Seminaren und Fachveranstaltungen, Eigenstudium, Prüfertätigkeit, Qualitätszirkel und Gesprächskreise oder Juristischen Fachveröffentlichungen mit jeweils vorgegebenen Gewichtungen zu leisten und der Bundesrechtsanwaltskammer nachzuweisen.
Zur Prüfung der Einhaltung der vorgenannten Kriterien hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Zeugnisse, Bescheinigungen, Belegexemplare oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Textquelle auszugsweise:www.brak.de

Das Fortbildungszertifikat der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Amtliches Prüfsiegel: "Fortbildungsnachweis"
Die Rahmenbedingungen der anwaltlichen Berufsausübung wurden in den letzten Jahren stark verändert. Die Deregulierung und der Wettbewerbsdruck erzwingen weitere Anpassungen der Anwaltschaft. Aufhalten können wir diese Entwicklungen nicht. Wir müssen uns den Herausforderungen stellen und auf sie reagieren.
Die Bundesjustizministerin hat auf dem Anwaltstag in Dresden erklärt, dass das neue Rechtsdienstleistungsgesetz den Verbraucherschutz, nicht den Anwaltsschutz zum vordringlichen Leitmotiv hat und eine starke Anwaltschaft keinen Schonraum braucht.
Für diese starke Anwaltschaft ist die Sicherung der Qualität der von ihr angebotenen Leistungen auf hohem Niveau von existenzieller Bedeutung. Das Rechtsberatungsmonopol, das in seinem Kern auch von dem Rechtsdienstleistungsgesetz garantiert werden soll, wird erfolgreich nur dann verteidigt werden können, wenn die Anwaltschaft beweist, dass es vor allem dem Schutz des Verbrauchers von Rechtsdienstleistungen dient; weil nur die Rechtsanwälte regelmäßig eine qualifizierte Rechtsberatung von einer spezifischen Mindestqualität gewährleisten. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die allen Rechtsanwälten obliegende Fortbildungspflicht lehnt das Bundesjustizministerium ab. Der Anwaltschaft wird zur Eigeninitiative geraten. Die Eigeninitiative, so Frau Zypries auch in Dresden auf dem Anwaltstag, sei der beste Motor für eine gute und effektive Fortbildung. Anwältinnen und Anwälte, die ihre Fortbildungspflicht erfüllen, wollen darauf auch hinweisen dürfen. In ihren werbenden Aussagen in Kanzleibroschüren beispielsweise, aber auch gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer. Denn z.B. die Allianz-Versicherung gewährt Steuerberatern Prämienvergünstigungen für Qualitätsmanagement und nachgewiesene Fortbildung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main nimmt sich jetzt dieser Forderung der Rechtsanwaltschaft an. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main führt als erste deutsche Rechtsanwaltskammer ein „Amtliches Prüfsiegel" zum Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung ein. Dieses Prüfsiegel wird nach einem strengen Anforderungsschema vergeben, und zwar jeweils für drei Jahre.
Die Fortbildung hat die Module
I. Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht
II. Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung
III. Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen.
Aus den Modulen II. und III. sind jeweils mindestens 60 Punkte in drei Jahren nachzuweisen. Es müssen mindestens 60 Punkte pro Jahr aus Seminarveranstaltungen nachgewiesen werden. § 6 Abs. 1 und 2 a und b Fachanwaltsordnung gilt entsprechend.
Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen. Das von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehene amtliche Prüfsiegel „Fortbildungsnachweis" wird jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss dann neu erworben werden.
Textquelle auszugsweise:www.rechtsanwaltskammer-ffm.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV (Deutscher Anwalt Verein)
Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar machen. Transparenz durch FortbildungRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich fortbilden; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bilden sich fort. Um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen und das Fortbildungsengagement der Anwaltschaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine DAV-Fortbildungsbescheinigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern ausgestellt wird, die sich regelmäßig fortbilden.
Neben der Bescheinigung, die aufzeigt, in welchem Bereich sich der Rechtsanwalt fortgebildet hat und damit für die Mandanten Transparenz schafft, werden die Inhaber der Fortbildungsbescheinigung in der Internet-Suchmaschine der Deutschen Anwaltauskunft besonders ausgewiesen.
Voraussetzungen
Mitglieder der örtlichen Anwaltsvereine im DAV (DAV-Mitglieder) können die Fortbildungsbescheinigung des DAV erhalten, wenn sie sich im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Jahr fortbilden. Die Fortbildungsbescheinigung enthält die Gesamtzahl der dem DAV nachgewiesenen Fortbildungsstunden.
Die mindestens zehn Fortbildungsstunden müssen auf anwaltsrelevante Seminarveranstaltungen entfallen. Hierzu zählen Seminare, sonstige Fachveranstaltungen wie Qualitätszirkel, d.h. Gesprächskreise, die von örtlichen Anwaltvereinen und Kammern angeboten werden, Online-Seminare, Fernstudium (Umrechnung Studienmaterialien / Zeitstunde je nach Umrechnungstabelle des Anbieters) oder auch Dozententätigkeit (vgl. Frage 7 der „häufig gestellten Fragen„) sowie – ergänzend – das Verfassen rechtswissenschaftlicher Aufsätze (vgl. Frage 8 der „häufig gestellten Fragen“) Online-Seminare werden nur dann anerkannt, wenn die ständige Teilnahme kontrolliert und nachgewiesen werden kann und die Seminare kommunikative Elemente (z.B. Rückfragemöglichkeit bei Live-Seminaren) enthalten.
Jede anwaltsrelevante Fortbildung ist anrechenbar. Bei offensichtlichem Missbrauch behält sich der DAV die Nichtanerkennung vor.
Anwaltsrelevante Fortbildungen umfassen neben Fortbildungsveranstaltungen zum materiellen, Prozess- und außerprozessualen Verfahrensrecht insbesondere Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Anwaltsrecht, zu anwaltlichen und interdisziplinären Schlüsselqualifikationen sowie zu den historischen, philosophischen, ethischen und gesellschaftlichen Grundlagen des Anwaltsberufs.
Textquelle auszugsweise:www.dav.de




