Mit der Abmahnung wird das beanstandete Verhalten, welches vom Abmahnenden als wettbewerbswidrig, d.h. unlauter i.S.d. § 3 UWG angesehen wird, beim Verletzer beanstandet und dieser unter Androhung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur außergerichtlichen Unterwerfung in Form einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.

Der Abgemahnte soll auf Grundlage der Abmahnung prüfen, ob eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegt und ob er auf Grundlage der Abmahnung eine außergerichtliche Erledigung sucht, die nach der Rechtsprechung beim Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen kann.

Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich eine Antwortpflicht auf die Abmahnung hin, kraft des hierdurch geschaffenen wettbewerbsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien.

Erfolgt die Unterwerfung, wird die Angelegenheit in der Regel im Umfang der Abmahnung und Unterwerfungserklärung abgewickelt, d.h. in der Regel zahlt der Verletzer die Kosten der Rechtsverfolgung, erteilt Auskunft, zahlt Schadenersatz und gewährt ein Vertragsstrafeversprechen für die Zukunft.

Erfolgt keine Unterwerfung, so steht zunächst nur fest, dass eine außergerichtliche Erledigung nicht erfolgt. Der Abmahnende hat sich dann zu entscheiden, ob er
– eine vorläufige unverzügliche Sicherung benötigt, dann wird er zunächst eine Einstweilige Verfügung beantragen
und/oder
– er die endgültige Regelung sucht, so wird er die Hauptsacheklage einreichen