Auf der ersten Ebene ist die sofortige Sicherung der Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung vorzunehmen, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden; denn anderenfalls wäre die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren abzuwarten, was ggf. Jahre dauern kann und während der der Verletzer die Verstöße weiter begehen könnte, was in der Regel völlig inakzeptabel ist.

Dieser Schritt ist eine neue Sache im Verhältnis zur außergerichtlichen Abmahnung, die grundsätzlich auf die endgültige Regelung ausgerichtet ist; folglich entstehen hierdurch zusätzliche Kosten, die auch nicht auf die Kosten der Abmahnung angerechnet werden können.

Die einstweilige Verfügung ist ein Antrags-/Klageverfahren im Wege des eintweiligen Rechtsschutz und kann kurzfristig und ggf. ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Sie bewirkt damit zwar eine sofortige, jedoch nur eine vorläufige Regelung; d.h. es ist eine endgültige Regelung erst noch zu schaffen, beispielsweise durch Abschlusserklärung oder im Wege des Klageverfahrens.