Das Klageverfahren ist auf die endgültige Regelung der Angelegenheit gerichtet. Mit dem Ausgang des Klageverfahrens erledigt sich dann auch die einstweilige Verfügung als nur vorläufige Regelung.

Da die einstweilige Verfügung nur vorläufig ist, können beide Parteien auf eine endgültige Regelung bestehen, d.h. insbesondere kann auch der Verletzer verlangen, dass die nur vorläufige Regelung endgültig geklärt wird oder an neue Umstände angepasst wird. Ob er dies verlangt, obliegt dessen freier Entscheidung. Folglich drohte aus Sicht des Verletzten auf Basis (lediglich) der einstweiligen Verfügung stets die Infragestellung durch den Verletzer.

Das Klageverfahren ist daher einzuleiten, wenn keine anderweitige endgültige Erledigung erreicht werden kann (vgl. Abschlusserklärung). Solange das Hauptsachverfahren nicht eingeleitet wird, so verbleibt es bei der nur vorläufigen Regelung der einstweiligen Verfügung.

Mit dem Klageverfahren würde somit die grundsätzlich auf endgültige Regelung gerichtete Inanspruchnahme, welche mit der Abmahnung eingeleitet wurde, fortgesetzt und die Angelegenheit hiermit -notfalls durch mehrere Instanzen- zum Abschluss gebracht.

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