Wettbewerbsrecht ist das Recht des Wettbewerbs. Wettbewerb wiederum ist das „gleichzeitige Streben Vieler nach dem gleichen Ziel“, wobei dies dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder innerhalb einer Gruppe versucht, vor den anderen zu gewinnen. In der Wirtschaft kämpfen in diesem Sinne die Mitbewerber um das Erreichen eines Vorsprungs am Markt gegenüber der Konkurrenz, d.h. in der Regel um die bessere Gewinnung von Kunden zur Förderung des Verkaufs der eigenen Waren oder Dienstleistungen.

Da die Kundengewinnung in der Regel über die Werbung läuft, ist damit auch klar, dass das Wettbewerbsrecht in weitem Umfang das Recht der Werbung darstellt, d.h. insbesondere den rechtlichen Rahmen bildet, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht.

Daneben erfasst das Wettbewerbsrecht Konstellationen, die über die reine Werbung hinausgehen, beispielsweise indem die Wettbewerber -oder politisch korrekt: Mitbewerber am Markt- direkt aufeinander einwirken, zum Beispiel durch Behinderung, Verunglimpfung oder Rufschädigung des Konkurrenten.

Auch ist das Wettbewerbsrecht für die Einhaltung von das Marktverhalten regelnden Rechtsnormen zuständig (Vorsprung  durch Rechtsbruch).

Das Wettbewerbsrecht definiert jedoch nicht zulässige Handlungen, es legt vielmehr nur fest, dass „unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind“, § 3 UWG. Ferner definiert es in einer Anlage prinzipiell als unlauter geltende Handlungen.

Die Bestimmung der „Unlauterkeit“ ist dabei maßgeblich der sonstigen Gesetzgebung und der Rechtsprechung überlassen. Im UWG selbst  wird dies nur beispielhaft angegeben. Entsprechend kann über die Frage, ob eine Handlung „wettbewerbswidrig“ ist, auch extensiv gestritten werden; dies erfolgt sodann mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts.

Ergänzende Hintergründe zum System des Wettbewerbsrecht finden Sie hier, ferner weitere Informationen zu den Mitteln des Wettbewerbsrecht.