Schutzbegründend wirken nur individuelle Züge des Werkes, nämlich solche, die sich von der Masse des Alltäglichen abheben und nicht rein handwerkliche oder routinemäßige Leistungen darstellen. Geschützt wird gerade die individuelle Ausdruckskraft des Werkes, durch die es sich vom völlig Banalen, Alltäglichen unterscheidet. Der individuelle geistige Inhalt muss gerade im Werk selbst zum Ausdruck kommen.

Es muss also bei der Werkschaffung auch ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der nicht von mehr oder weniger zwingenden äußeren Einflüssen bestimmt wird, wie dies häufig bei wissenschaftlich-technischen Werken der Fall sein wird, und dieser Spielraum muss auch ausgenutzt worden sein.

Dieses Tatbestandsmerkmal trägt dem Grundkonflikt der widerstreitenden Interessen bei allen immaterialgüterrechtlichen Fragestellungen Rechnung. Einerseits soll die kreative Leistung des Schaffenden durch Gewährung des Immaterialgüterrechtlichen Schutzes belohnt und damit attraktiv gemacht werden, so dass sich die Leistung auch für den Schaffenden lohnt und er sie u.a. auch zum Nutzen der Gesellschaft erbringt. Zum anderen führt aber auch der absolute Schutz zu einer Ausschlussmöglichkeit der Allgemeinheit, wenn sie gerade im Hinblick auf den Schutz keinen Zugriff auf das Werk, also auch nicht zum Genuss des Werkes, und andere Schaffende keine Möglichkeit zur Weiterentwicklung haben, so dass der Allgemeinheit die kulturelle Fortentwicklung entgeht.

Daher wurde nach der früher hM in der Individualität der Ansatz für einen Kompromiss zwischen den Interessen gesehen, dass zwischen der sogenannten inneren Form (Inhalt) und der äußeren Form (Ausdruck) unterschieden wurde. Der Inhalt als solches sollte demnach frei bleiben, damit das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit gewahrt bleibe. Lediglich der konkrete Ausdruck wurde hiernach geschützt. Diese sogenannte Gewebetheorie bzw. das Schichtenmodell wurde nunmehr aufgegeben, nachdem man erkannte, dass Inhalt und Form nicht so strikt zu trennen sind, vielmehr nahtlos in einander übergehen und somit eine Abgrenzung hiernach nicht möglich war. Nach der neueren Lehre wird dabei unabhängig von Inhalt und Form nur noch zwischen individuellen Zügen und geistigem Gemeingut differenziert, wobei das Freihalte- und Allgemeininteresse mit berücksichtigt wird.

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