Anwaltskosten in Strafsachen richten sich grundsätzlich auch nach RVG. Dieses stellt einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die tatsächlich zu zahlenden Gebühren von dem Rechtsanwalt festgelegt werden. Dabei sind etwa Schwierigkeit, Zeitaufwand, Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse des Mandanten von Bedeutung. In der Regel kommen auch insoweit Mittelgebühren zum Ansatz.
| Strafsachen 1.Instanz | VV |
Gebührenrahmen |
Mittelgebühr |
| Grundgebühr | 4100 |
30,00 - 330,00 € |
165,00 € |
| Vorbereitendes Verfahren | 4104 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| Verfahrensgebühr 1.Instanz | 4106 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| Terminsgebühr | 4108 |
60,00 - 400,00 € |
230,00 € |
| Zusatzgebühr (evtl.) | 4141 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| zzgl.MWSt. |
Obenstehende Gebühren gelten für Strafsachen vor dem Strafrichter, Jugendrichter, Schöffengericht, Jugendschöffengericht, Kleine Strafkammer und Oberlandesgericht bei Revision gegen Entscheidungen des Strafrichters.
Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je früher das Verfahren beendet wird, umso weniger Gebühren fallen an.
Oft werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.
Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr.
Außergerichtliche Kosten in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 1. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 2. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Kosten in Bußgeldangelegenheiten







