Die Anwaltsgebühren in Bußgeldverfahren sind abhängig von der Höhe des angedrohten Bußgeldes. Hier wird gestaffelt nach Bußgeldandrohungen bis 40,- EURO, 40,- bis 5.000,- EURO und über 5.000,- EURO. Beispielhaft können bei einem Bußgeld von 100,- EURO maximal die untenstehenden Gebühren anfallen.
| Bußgeldverfahren | VV |
Gebührenrahmen |
Mittelgebühr |
| Grundgebühr | 5100 |
20,00 - 150,00 € |
85,00 € |
| Vorbereitendes Verfahren | 5103 |
20,00 - 250,00 € |
135,00 € |
| Verfahrensgebühr 1.Instanz | 5109 |
20,00 - 250,00 € |
135,00 € |
| Terminsgebühr | 5110 |
30,00 - 400,00 € |
215,00 € |
| Zusatzgebühr (evtl.) | 5115 |
20,00 - 250,00 € |
135,00 € |
| zzgl.MWSt. |
Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je früher das Verfahren beendet wird, umso weniger Gebühren fallen an.
Oft werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.
Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr.
Außergerichtliche Kosten in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 1. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 2. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Kosten in Bußgeldangelegenheiten







