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Informationen zur
Rechtsanwaltskanzlei
 Geschäftszeiten

Unsere Anwaltskanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Mo. - Fr.    8.30 - 12.30
und         14.00 - 17.30

Mittwoch nachmittags ist das Büro geschlossen.

Freitag nachmittags haben wir bis 16.00 geöffnet.

 Sprechstundenzeiten


Sprechstundentermine vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail mit uns.
Nur so können wir gewährleisten, dass Sie nicht warten müssen.

Die Termine müssen nicht innerhalb der Büroöffnungszeiten liegen. Bei Bedarf kommen wir auch zu Ihnen.

 

 Terminvereinbarungen


Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch unter

Tel.  0611  37 00 89
Tel.  0611  37 00 80

an das Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei. Oder sie schicken uns eine E-Mail unter

info@anwalt-wiesbaden.de

 Kontaktaufnahme


Sie können Kontakt mit uns aufnehmen unter

Tel. 0611 37 00 89
Tel. 0611 37 00 80

oder per Telefax unter

Fax 0611 37 54 44

oder per E-Mail unter

info@anwalt-wiesbaden.de

 Anfahrt mit Auto


Die Rheinbahnstraße liegt an der Rückseite der Rhein-Main-Halle. Von der Bahnhofstraße aus fahren Sie bis zur Kreuzung Rheinstraße biegen dort rechts und gleich wieder rechts ab.

Parkmöglichkeiten finden Sie in der Tiefgarage an der Rheinstraße, auf der Rheinstraße oder im Parkhaus der Rhein-Main-Halle.

 Anfahrt mit Bus


Die Bushaltestellen Rhein-Main-Halle / Rheinstraße befinden sich nur 100 m von unserer Kanzlei entfernt auf der Bahnhof-straße.

Dort halten u.a. Busse der ESWE Linien 1, 4, 8, 14, 27, 45, 46, 50, 63, 65 und
und der ORN und RMV.

 











Die Fortbildungszertifikate wurden Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Steffen Wolfarth erteilt

Ordnungswidrigkeiten   Fachanwalt für Verkehrsrecht Wiesbaden




In verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren vertreten wir unsere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich. Dabei kommt Ihnen unsere Spezialisierung von Rechtsanwalt Steffen Wolfarth als Fachanwalt für Verkehrsrecht besonders zu Gute.  
 
Ordnungswidrigkeiten werden mit Verwarnungsgeldern oder Bußgeldern für weniger gravierende Verkehrsverstöße geahndet. Im Wesentlichen wird hier unterschieden zwischen den Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr und im fließenden Verkehr.

Den größten Teil der Verstöße im ruhenden Verkehr bilden in der Praxis die Park- und Halteverstöße. Diese werden meist nur mit Verwarnungsgeldern belegt und haben keine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister zur Folge.

Häufig erscheint es aber zumindest aus rechtlichen Erwägungen heraus angebracht, auch gegen Verwarnungsgeldbescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Sonst kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.

Die Rechtsfolgen der Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr sind zumeist in der Bußgeldkatalogverordnung geregelt, haben die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge und können die Verhängung von Fahrverboten nach sich ziehen. Im fließenden Verkehr beschäftigen uns meistens


Geschwindigkeitsüberschreitungen
Abstandsunterschreitungen
Rotlichtverstöße          
Alkoholdelikte  0,5 Promille Grenze
Verstoß gegen BtMG 
Park- und Halteverbotsverstöße
Überschreitung der Lenkzeiten
Fehlerhafte Beladung von Fahrzeugen
Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung



Gegen Bußgeldbescheide, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, raten wir bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs,  durch einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, dass ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhung des Bußgelds wegen der  Voreintragung bedeuten und sogar ein Fahrverbot auslösen kann.


Im Bußgeldverfahren ist die Anhörung des Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben. Eine Verpflichtung zur Äußerung zum Tatvorwurf im Anhörungsbogen besteht jedoch nicht. Der Betroffene ist nur dazu verpflichtet, seine Personalien vollständig und richtig anzugeben.Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides dagegen Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass der Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingegangen sein muss. Die Einspruchsfrist beginnt bereits  mit der Niederlegung des Bußgeldbescheides auf der Post bzw. Einwurf  im Briefkasten des Empfängers, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird.

Es ist in Bußgeldverfahren ratsam, zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen, solange der Akteninhalt nicht bekannt ist. Bei Ermittlungen durch die Polizei sollte der Betroffene daher von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Der Akteninhalt wird dem Betroffenen selbst nicht bekannt gegeben, da nur dessen Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht hat. Daher sollte sich der Betroffene mittels eines Verteidigers Kenntnis von der Aktenlage verschaffen, und sich so darüber  informieren, welche Beweise die Bußgeldbehörde tatsächlich gegen ihn hat.

Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt eine eventuelle Einlassung im Verfahren abzustimmen.
Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Messfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung) aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.

Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Auch besteht manchmal im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Bußgeldverfahren  (Ordnungswidrigkeitenverfahren) übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung, sofern eine solche besteht. Eine Rechtsschutzversicherung ist für jeden Verkehrsteilnehmer nur dringend zu empfehlen, da die Anwaltskosten zumindest im sog. Bagatellbereich schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro erledigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, dass Sie nach den zugrunde liegenden Bedingungen der Rechtsschutzversicherung immer das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes und insbesondere Fachanwaltes für Verkehrsrecht haben und Ihnen  der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf.

Rechtsschutzversicherungen, insbesondere diejenigen der Automobilclubs gehen zunehmend dazu über, ihren Mitgliedern –Versicherten- bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden  allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer –Automobilclub-  mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.

 

 

Anwalt   Wiesbaden  Ordnungswidrigkeiten   •  Rechtsanwalt  Wolfarth & Partner GbR  •   Wiesbaden

Beratung und Vertretung in Bußgeldverfahren • Verwarnungsgeld • Bußgeld • Ordnungswidrigkeit • Geschwindigkeitsüberschreitungen • Abstandsunterschreitungen • Rotlichtverstöße • Alkoholdelikte • 0,5 Promille Grenze • Verstoß gegen BtMG • Parkvestoß • Halteverbotsverstoß • Überschreitung der Lenkzeiten • Fehlerhafte Beladung von Fahrzeugen • Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung • Bußgeldbescheid • Einspruch • Hauptverhandlung • Punktekonto • Verkehrszentraregister • Fahrverbot • Rechtsbeschwerde • Wiedereinsetzung