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Informationen zur
Rechtsanwaltskanzlei
 Geschäftszeiten

Unsere Anwaltskanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Vormittags

Mo. - Fr.    9.00 - 13.00

Nachmittags

Mo. - Do.  14.00 - 17.30
Fr.            14.00 - 16.00

 Sprechstundenzeiten


Sprechstundentermine vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail mit uns.
Nur so können wir gewährleisten, dass Sie nicht warten müssen.

Die Termine müssen nicht innerhalb der Büroöffnungszeiten liegen. Bei Bedarf kommen wir auch zu Ihnen.

 

 Terminvereinbarungen


Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch unter

Tel.  0611  39 811
Tel.  0611  37 00 89

an das Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei. Oder sie schicken uns eine E-Mail unter

mail@anwalt-wiesbaden.de

 Kontaktaufnahme


Sie können Kontakt mit uns aufnehmen unter

Tel. 0611 39 811
Tel. 0611 37 00 89

oder per Telefax unter

Fax 0611 37 29 70

oder per E-Mail unter

mail@anwalt-wiesbaden.de

 Anfahrt mit Auto


Die Kanzlei befindet sich an der Bahnhofstraße Ecke Rheinstraße.

Parkmöglichkeiten finden Sie in der Tiefgarage Luisenplatz, auf der Rheinstraße oder im Parkhaus der Rhein-Main-Halle.

 Anfahrt mit Bus


Die Bushaltestellen Rhein-Main-Halle / Rheinstraße befinden sich direkt vor unserer Kanzlei auf der Bahnhofstraße.

Dort halten u.a. Busse der ESWE Linien 1, 4, 8, 14, 27, 45, 46, 50, 63, 65 und
und der ORN und RMV.

 











 

Unfallregulierung  Fachanwalt für Verkehrsrecht  Wiesbaden

Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, vorzugsweise einen Fachanwalt für Verkehrsanwalt zu beauftragen. Wir setzen für Unfallgeschädigte deren Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Dabei kommt unseren Mandanten die besondere Spezialisierung und Qualifikation von Rechtsanwalt Steffen Wolfarth der auch Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, zugute.

 

Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Die Verpflichtung der gegnerischen Versicherung, bei einem Verkehrsunfall für Ihre Rechtsanwaltskosten aufzukommen, ist deshalb normiert worden, um Waffengleichheit zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Versicherer zu gewährleisten.

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen betreiben mit einem enormen Aufwand ein sog. Aktives Schadensmanagement. Einziges Ziel der Versicherung ist es dabei, nach einem Unfall eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Der Unfallgeschädigte wird so früh wie möglich kontaktiert und hofiert. Ihm wird gesteuerte Hilfe bei der Schadensregulierung angeboten, um die Einschaltung eines Rechtsanwalts, eines unabhängigen Sachverständigen oder die Reparatur des Kraftfahrzeuges in einer Vertragswerkstatt zu unterbinden.

Dabei bedient sich der Versicherer bei der Schadensschätzung eigener oder mit ihm verbundener Sachverständigen und zwischenzeitlich auch sog. Partnerwerkstätten, die dann für Sie nicht nur die Reparatur des Unfallfahrzeuges sondern auch die Schadensabwicklung übernehmen. Solche Unfallhelfer und selbsternannte Unfallspezialisten sind nicht daran interessiert, Ihre Ansprüche aus dem Unfall vollständig durchzusetzen, geschweige denn Sie zu Ansprüchen zu beraten, die Sie nicht selbst nennen. Deren Interesse an Ihrem Schaden endet mit Zahlung der Werkstattrechnung bzw. Ausgleich der Sachverständigenkosten.

Ob der Schaden von dem im Lager des Versicherers stehenden Gutachter wirklich mit allen erforderlichen Reparaturmaßnahmen richtig kalkuliert wurde und ob die Partnerwerkstatt auch vollständig fachgerecht oder nur billig im Kosteninteresse der Versicherung repariert hat, ist Ihr Problem, wenn Sie es demjenigen, der für Ihren Schaden aufzukommen hat, auch noch überlassen, die Schadenshöhe und die Art der Beseitigung des Schadens selbst zu bestimmen.

Lassen Sie sich darauf nicht ein. Schalten Sie sofort nach dem Verkehrsunfall, auch wenn die Haftung eindeutig ist und der Versicherer die Eintrittspflicht bestätigt hat,  einen Anwalt Ihres Vertrauens ein und überlassen Sie dem Rechtsanwalt die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche. Nur er ist Ihr unabhängiger Interessenvetreter der Sie über alle Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche aufklärt und diese auch für Sie durchsetzt.   

 

Sie haben auch das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen.
 
Es ist Ihr gutes Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.

Während der Dauer der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von fiktiver Schadensberechnung. Den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wäre zum Beispiel dann angebracht, wenn beabsichtigt ist, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren und den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen.  Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und so genannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.


 

 

Anwalt   Wiesbaden  Unfallschadenregulierung   •  Rechtsanwalt Wolfarth - Kessler - Walter   •   Wiesbaden

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