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Rechtsanwaltskanzlei
 Geschäftszeiten

Unsere Anwaltskanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Vormittags

Mo. - Fr.    9.00 - 13.00

Nachmittags

Mo. - Do.  14.00 - 17.30
Fr.            14.00 - 16.00

 Sprechstundenzeiten


Sprechstundentermine vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail mit uns.
Nur so können wir gewährleisten, dass Sie nicht warten müssen.

Die Termine müssen nicht innerhalb der Büroöffnungszeiten liegen. Bei Bedarf kommen wir auch zu Ihnen.

 

 Terminvereinbarungen


Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch unter

Tel.  0611  39 811
Tel.  0611  37 00 89

an das Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei. Oder sie schicken uns eine E-Mail unter

mail@anwalt-wiesbaden.de

 Kontaktaufnahme


Sie können Kontakt mit uns aufnehmen unter

Tel. 0611 39 811
Tel. 0611 37 00 89

oder per Telefax unter

Fax 0611 37 29 70

oder per E-Mail unter

mail@anwalt-wiesbaden.de

 Anfahrt mit Auto


Die Kanzlei befindet sich an der Bahnhofstraße Ecke Rheinstraße.

Parkmöglichkeiten finden Sie in der Tiefgarage Luisenplatz, auf der Rheinstraße oder im Parkhaus der Rhein-Main-Halle.

 Anfahrt mit Bus


Die Bushaltestellen Rhein-Main-Halle / Rheinstraße befinden sich direkt vor unserer Kanzlei auf der Bahnhofstraße.

Dort halten u.a. Busse der ESWE Linien 1, 4, 8, 14, 27, 45, 46, 50, 63, 65 und
und der ORN und RMV.

 











 

Verkehrsstrafrecht      Fachanwalt für Verkehrsrecht  Wiesbaden

Auf die Verteidigung in Strafsachen im Straßenverkehr sind wir mit Rechtsanwalt Steffen Wolfarth als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Wiesbaden spezialisiert. Der Beschuldigte kann die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht verhindern, er kann aber im Rahmen seiner Verteidigung das Ermittlungsergebnis zu seinen Gunsten beeinflussen. Bereits hier setzen wir mit der Verteidigungsstrategie an. Im Verkehrsstrafrecht verteidigen wir häufig bei folgenden Straftaten:

 

Körperverletzungsdelikte §§ 229(230) StGB
Tötungsdelikte § 222 StGB
Trunkenheitsdelikte §§ 316, 315 c, 323 a StGB
Straßenverkehrsgefährdung § 315 c StGB
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 b StGB
Nötigung und Beleidigung §§ 240, 185 StGB
Verkehrsunfallflucht § 142 StGB
Vollrausch § 323 a StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

 

Es ist besonders wichtig, unmittelbar nach Kenntnis der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger einzuschalten, denn nur so kann ein nachteiliges Ergebnis vermieden werden.
Oft machen die Beschuldigten gerade beim ersten Zugriff durch die Polizei Angaben zur Sache, die sich später als belastend und nachteilig herausstellen, sei es, weil unüberlegt etwas gesagt wurde, wo besser nichts gesagt worden wäre, oder weil das was gesagt worden ist, nicht richtig festgehalten wurde.

Beachten Sie insbesondere, dass bei polizeilicher Beschuldigung niemals ohne anwaltliche Unterstützung Angaben zur Sache gemacht werden sollten. Lediglich Angaben zur Person sind zu machen.

Ärztliche Tests bei einer Blutentnahme sollten Sie ebenfalls ablehnen. Sie sind nicht verpflichtet hieran mitzuwirken. Sie sollten auch keinerlei Angaben zu Alkoholaufnahme etc. machen. Das gleiche gilt bei Drogen (BtM) im Straßenverkehr.

Insbesondere  nach einem Unfall sollten Sie gleich die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht suchen, da schon in der Formulierung des Unfallgeschehens irreparable  Fehler gemacht werden können.

Wir vertreten auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts und des Verkehrsstrafrechts in allen Stadien des Strafverfahrens von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, einschließlich der Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen. Ihnen steht hier nicht nur jahrelange Berufserfahrung, sondern auch die nachgewiesene Spezialisierung und Kompetenz des Fachanwalts für Verkehrsrecht zur Verfügung.

Alkohol oder Drogen beim Verkehrsunfall

Der Nachweis von Alkohol oder Drogen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall  kann zahlreiche unangenehme Folgen für den Beschuldigten haben. Dabei ist die sehr wahrscheinliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nur eine dieser Folgen. Zumeist wird - sobald Alkohol oder andere Drogen im Körper eines Beschuldigten nachgewiesen werden - davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Unfall deshalb und nicht nur wegen allgemeiner Unachtsamkeit verursacht hat. Eine weitere Folge ist oft die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrzeit für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

Aber auch ohne einen Verkehrsunfall können Unfallbeteiligte es schnell mit der Staatsanwaltschaft zu tun bekommen. Etwa dann, wenn Sie mit mehr als 0,5 ‰ Alkohol oder ohne Fahrerlaubnis gefahren sind. Die in diesem Zusammenhang wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 315c und 316 StGB und in § 21 StVG und 24 a StVG.

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die Unfallflucht gilt oft als Kavaliersdelikt, ist es aber nicht. Eine solche Sichtweise ist sehr  gefährlich, denn die Unfallflucht § 142 StGB wird hart bestraft. Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern regelmäßig auch die Entziehung  der Fahrerlaubnis für wenigstens 6 Monate und der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes.

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung

In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen spielen leider auch fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung eine große Rolle. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird nach § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vollrausch

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird nach § 323 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand (Vollrausch) eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Die Frage, ob Vollrausch vorgelegen hat, wird regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ geprüft.


 
Im Rahmen der Verteidigung anlässlich einer Verkehrsstraftat sind auch die Nebenfolgen sehr oft von großer, wenn nicht sogar existenzieller Bedeutung. Als Nebenfolge der Tat zu nennen sind vorrangig Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung eines Fahrverbots

Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, dem wird zugleich mit dem Urteil auch die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich ordnet das Gericht eine zeitliche Sperre an, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot, welches für maximal 3 Monate verhängt werden kann.

Die Nebenfolgen der Tat im Fall der Verurteilung so wenig einschneidend wie möglich zu halten, gehört bei uns ebenso zu einem erfolgreichen Verteidigungskonzept. Gerade hier ist oft umfassende Vorarbeit unabdingbar.
Nicht zuletzt gehört zu unserem Schwerpunkt Straßenverkehrsstrafrecht auch die Vertretung der

Nebenklage

Gerade bei schweren Verkehrsunfällen sind nahe Angehörige und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder Verletzten befugt, sich der Anklage als Nebenkläger anzuschließen um Einfluss auf das Strafverfahren gegen den Täter nehmen zu können.

Darüber hinaus bildet das Fahrerlaubnisrecht ebenfalls einen Schwerpunkt. Es geht entweder darum die Kraftfahrerlaubnis erstmals zu erlangen oder die erteilte Fahrerlaubnis nicht wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorübergehend oder dauerhaft entzogen zu bekommen. Wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht vermieden werden kann, muss die Wiedererteilung oder Neuerteilung ordentlich vorbereitet werden.

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Jemandem, der sich um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug bewirbt, oder jemandem, der noch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter bestimmten Umständen auferlegen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – umgangssprachlich der Idiotentest - zu unterziehen. Auch in diesem Bereich unterstützen wir Sie gerne, damit eine MPU erfolgreich bestanden werden kann. Darüber hinaus befassen wir uns auch mit folgenden Themen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts.

 

Kraftfahrteignung
Eignungsprüfung im Verwaltungsverfahren
Eignungsprüfung im Strafverfahren
Erteilung der Fahrerlaubnis
Behördliche Maßnahmen bei Fahrerlaubnisinhabern
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgerichte
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung
Korrektur von Eignungsmängeln
Medizinisch- psychologische Begutachtung

Anwalt  Wiesbaden  •  Rechtsanwalt Wolfarth - Kessler - Walter  • Wiesbaden

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