Mittel des Gewerblichen Rechtsschutz

Es liegt in der Natur der Sache, dass im Wettbewerbsrecht / gewerblichen Rechtsschutz ein besonderes Eilbedürfnis hinsichtlich einer sofortigen und effektiven Regelung besteht.

Denn eine Klärung der Frage, ob eine konkrete Werbe-Maßnahme oder Behinderung durch den Mitbewerber zulässig ist oder untersagt werden muss, kann nicht erst nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten erfolgen, denn dann wäre die Werbemaßnahme in der Regel bereits erfolgreich abgeschlossen, vielleicht der verletzte Konkurrent durch die Wettbewerbswidrigkeit bereits vom Markt verdrängt, so dass die (zu) späte rechtliche Klärung nur noch unter grundsätzlichen, ggf. sogar nur noch historischen Aspekten interessant sein könnte; es muss also schnell gehen und unverzüglich Fakten schaffen.

Andererseits besteht das berechtigte Interesse des Anderen auf rechtliches Gehör, das ebenfalls nicht verletzt werden darf. So dürfen sofortige Maßnahmen nicht dazu führen, dass endgültig in dessen Rechtspositionen eingegriffen wird und hierdurch ggf. unwiderbringliche Schäden eintreten. Entsprechend hat auch der Abgemahnte hat grundrechtlich geschützte Rechte, insbesondere darauf, dass in einem Hauptsacheverfahren die Rechtslage verbindlich und abschließend geprüft wird.

In diesem Spannungsverhältnis der besonderen Interessenslagen stehen dem Wettbewerbsrecht folgende teils speziell entwickelte Instrumente zur Verfügung
Abmahnung
Einstweiliger Verfügung
Abschlusserklärung
Hauptsacheklage.

Diese ermöglichen ein in der Regel zweigleisiges Vorgehen, einerseits gerichtet auf sofortige, jedoch vorläufige Regelung, andererseits gerichtet auf endgültige Klärung.