Eine geistige Schöpfung i.d.S. setzt ein menschliches, gestalterisches Tätigwerden voraus. Hierdurch werden zu schützende kreative Schöpfungen von solchen Werken abgegrenzt, die durch Maschinen oder Computer erstellt wurden, wenn diese nicht lediglich als Hilfsmittel unter der Beherrschung eines natürlichen Nutzers eingesetzt werden.

Wesentlich ist ferner, dass einem individuellen Geist durch eine konkrete Formgebung Ausdruck verliehen werden kann.

Die Werkschöpfung muss eine damit Form angenommen haben, in der sie bereits der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich geworden ist. Eine körperliche Festlegung ist dabei nicht erforderlich. Schützenswert ist gerade die Formgebung, in der sich der Geist widerspiegelt, die Idee als solche ist demgegenüber grundsätzlich nicht geschützt; der Inhalt bleibt frei. Allerdings kann dies bereits in unverkörperten Formgebungen erfüllt sein, wie beispielsweise in der konkreten Veranstaltung eines Happenings.

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