Das deutsche Wettbewerbsrecht kann als in der Praxis extrem effektiv angesehen werden. Etwa 90 % aller abgemahnten Wettbewerbsverstöße werden so kurzfristig und effektiv durch Unterwerfung unter die Abmahnung außergerichtlich erledigt.

Wird die außergerichtliche Unterwerfung unter die Abmahnung nicht erklärt -aus welchen Gründen auch immer-, so stehen zur Klärung der Berechtigung der Abmahnung die besonders schnellen Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Zivilrechtswege zur Verfügung, die wiederum unverzüglich zu einer vorläufigen, aber effektiven Klärung der Sache führen.

Der Steuerzahler wird nicht belastet und der Unterliegende stellt den Obsiegenden von den Kosten frei. Hierdurch ist in Deutschland ein sehr hohes Maß an Redlichkeit im Wettbewerb gewährleistet. Das System kann grundsätzlich als genial bezeichnet werden.

Allerdings gibt es kein System, welches nicht auch missbraucht werden kann. So ist in den Medien regelmäßig von „rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen„, neuen „Abmahnwellen“ oder „Serienabmahnungen“ zu lesen, in denen einzelne Marktteilnehmer in großer Zahl lapidar erscheinende angebliche Wettbewerbsverstöße (beispielsweise Verstöße gegen Impressums- / Anbieterinformationspflichten nach TMG, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen Preisangabenverordnung, Bagatellverstöße gegenüber der DSGVO, etc.) abmahnen und deren Rechtsanwälte in hunderten oder gar tausenden Fällen ihre Kostennoten einfordern. Wenn solche Wellen auftreten, formiert sich schnell eine breite Front gegen das System der Abmahnung als solche, die damit insgesamt diskreditiert wird.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass Massenabmahnungen, die primär die Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren oder die Einstreichung von Vertragsstrafeversprechen zum Ziel haben, nicht jedoch die tatsächliche Sanktionierung des Wettbewerbsverstoß, wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gem. § 8 Abs. 4 UWG tatsächlich unzulässig sind (vgl. LG Bielefeld -15 O 53/06-).

Das bedeutet, dass solche Massenabmahnungen vom Gesetzgeber nicht akzeptiert werden, folglich auch nicht als typische Ausprägung der Abmahnung angesehen werden können. Solche Abmahnungen sind zu missbilligen und vom Gesetzgeber missbilligt. Sie stellen vielmehr allein die missbräuchliche Ausnutzung eines guten wettbewerbsrechtlichen Instrumentes dar.

Hieraus kann jedoch nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass die Abmahnung als solche grundsätzlich zu missbilligen sei. Ferner ist sehr genau zu untersuchen, ob im konkreten tatsächlich eine missbräuchliche Abmahnung im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorliegt oder vielmehr eine lediglich als missbräuchlich angesehene, was aus Betroffenensicht nahezu stets so gesehen wird. An den Missbrauch sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, die im Übrigen auch zu beweisen sind.

Angesichts der Effektivität des Instrumentes und dessen grundsätzlich legitimen Ziele ist an der Abmahnung viel mehr grundsätzlich nicht zu rütteln. Tatsächlich ergeben auch einige Forschungsberichte, dass die effektive Anzahl von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen verschwindend gering im Verhältnis zu der Anzahl der berechtigten Abmahnungen ist. Der gegenteilige Eindruck des Laien resultiert vielmehr allein aus dem Umstand, dass solche Massenabmahnungen regelmäßig in die Medien gelangen und entsprechend für Aufregung sorgen.

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