Gemäß § 1 UrhG genießen Urheber von Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke den Schutz des Urhebergesetzes. Das Urheberrecht schützt damit individuelle Geisteswerke der Kultur und -nach neuerem Verständnis- auch der Informationstechnologie.

Die Werkarten
Eine nähere Aufzählung enthält § 2 I UrhG in Ziffer 1. – 7. § 2 I UrhG zählt damit jedoch nur beispielhaft und in soweit nicht abschließend typische Werkarten auf. Damit wurde ausdrücklich keine abschließende Regelung getroffen, wie sich an der Formulierung „insbesondere“ zeigt, vielmehr sollte in Abkehr der zuvor bestehenden enumerativen Aufzählung der geschützten Werkarten im LitUrhG und KunstUrhG der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass im Laufe der Zeit sich neue zu schützende Werkarten entwickeln können, die allein wegen der Unkenntnis bei Gesetzeserlass nicht schutzlos dastehen sollten.

Neue Werkarten werden somit vom Schutz erfasst, ohne dass es auf ein Einschreiten des Gesetzgebers ankommt. Allerdings müssen sie sich im Rahmen des § 1 UrhG halten. Auffällig an der Aufzählung des § 2 I UrhG ist, dass die genannten Werkarten monoform sind, also nach einer bestimmten Formgestaltung eingeteilt sind. Lediglich das zuletzt aufgeführte „Filmwerk“ vereint mehrere Formgestaltungen, nämlich Bild und Ton. Dies resultiert daraus, dass dieses Werk erst nachträglich eingefügt wurde, als der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangte, dass die althergebrachten Werkarten diese Ausdrucksform nur unzureichend erfassten.

Schutzbegründen: Persönlich-geistige Schöpfung
Ein Werk in diese Sinne muss jedoch gemäß § 2 II UrhG die weiteren Voraussetzungen erfüllen und eine „persönliche-geistige Schöpfung“ darstellen. Dies ist der eigentliche maßgebliche Anknüpfungspunkt des urheberrechtlichen Schutzes.

Die Tatbestandsmerkmale der persönlich-geistigen Schöpfung ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern müssen vielmehr aus dem Grundgedanken des Gesetzes und dem Wesen des geistigen Schaffens entnommen werden. Es muss sich dabei um eine konkret wahrnehmbare Ausdrucksform des individuellen Geistes handeln. Dies ist anzunehmen, wenn es sich um eine geistige Schöpfung handelt, diese ein gewisses Mindestmaß an Individualität und eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweist.

Bei der Prüfung, ob Content nach dem Urheberrecht geschätzt ist, muss daher zunächst betrachtet werden, ob (1.) eine schutzfähige Werkart gegeben ist, ferner (2.) ob die Kriterien der (I) geistigen Schöpfung, (II) Individualität und (III) notwendige Gestaltungshöhe erfüllt sind.

Die vorbenannten Kriterien sind dabei bei jeder Werkart in ihrer spezifischen Ausprägung zu prüfen.

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