Deshalb gibt es zur pragmatischen Erledigung das Institut des Abschlussschreibens / Abschlusserklärung, mit dem der Schuldner auf die sich aus der nur vorläufigen Regelung der einstweiligen Verfügung resultierenden Rechte verzichtet und diese als endgültige Regelung anerkennt. Dabei ist jedoch zu unterscheiden:

– Gibt der Verletzer diese Erklärung selbständig ab, erledigt sich die Hauptsache im Hinblick auf Unterlassungsansprüche von selbst (Abschlusserklärung); die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

– Gibt er sie nicht ab, kann sie nach Erteilung des Klageauftrags kostenpflichtig verlangt werden (Abschlussschreiben). Das Abschlussschreiben zählt grundsätzlich bereits zum Klageverfahren, gerichtet auf die endgültige Klärung, da es im Ergebnis auf dessen Vermeidung gerichtet ist; es setzt damit den Auftrag der ursprünglichen Abmahnung fort, so dass eine Anrechnung der dortigen Gebühren erfolgt.

Wird auch die Abschlusserklärung nicht abgegeben, so muss der Verletzte früher oder später die Hauptsacheklage erheben, wenn er eine endgültige Klärung der Sache erreichen will.

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