Folge des Urheberrechtsschutz

1. Urheberrechtsschutz entsteht kraft Gesetz.
D.h. er entsteht unabhängig von einer ausdrücklichen Urheberrechtskennzeichnung; ein Copyright-Vermerk ist nach deutschen Recht nicht erforderlich. Wenn der Content unter die dargestellten
Werkkategorien fällt und er die weiteren Schutzerfordernisse erfüllt, so ist er geschützt.

2. Die urheberrechtliche Verwertung (§ 15 UrhG) erfordert die Zustimmung des Inhabers der Verwertungsrechte, also grundsätzlich des Urhebers.
Ohne Zustimmung darf der Content damit weder vervielfältigt, verbreitet, noch über das Internet zum Abruf bereit gehalten werden.

3. Die Verwertung ohne Zustimmung ist rechtswidrig und sanktionierbar (§ 97 UrhG), teilweise sogar bußgeldbewehrt oder strafbar (§ 106, § 107, § 108 UrhG).

Kurzzusammenfassung:
Man kann also festhalten, dass grundsätzlich für jeden Inhalt das Bestehen eines Schutzrechts zumindest in Betracht kommt; ob im konkreten Falle die Schutzerfordernisse erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn Sie erfüllt sind, stehen dem Urheber Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Schadenersatz sowie im Einzelfall sogar möglicherweise ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verletzer zu. Darüber hinaus erfüllt die vorsätzliche rechtswidrige Verwertung von Werken in der Regel einen Straftatbestand.

Daraus folgt:
Die unrechtmäßige Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke muss nicht hingenommen werden. Es handelt sich somit beim Content-Klau in der Regel nicht allein um ein „moralisches“ Problem, das etwa sozialadäquat und unabänderlich wäre, im Gegenteil handelt es sich um ein weitgehend vom Recht verbotenes Massendelikt, gegen das sich der Verletzte effektiv zur Wehr setzen kann, wenn er von der Tat Kenntnis erhält.

Es besteht daher kein Grund, solche Unsitten einfach hinzunehmen und anderen die zum Teil erheblich gewinnbringende Verwertung der eigenen Leistungen nachzusehen.