Jeder, der bereits einmal einen nicht völlig anspruchslosen Text gefertigt hat, sei es im Rahmen der Erstellung einer Produktbeschreibung, einer wissenschaftlicher Ausarbeitung, der Erstellung eines literarischen Werks, einfacher Dichtung oder einfach auch nur schlichten Geschichten -sei es zur Mitteilung gegenüber jemanden, der einem wichtig ist oder im Rahmen einer Prüfung, im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit, als freier Journalist oder sonst zur Veröffentlichung gegenüber jedermann- weiß, wieviel Zeit, Kreativität und Mut diese Arbeit erfordert.

Um so frustrierender ist es sodann, wenn man nach Erstellung seines Werkes, Ausfertigung des Selben und sodann Veröffentlichung im Rahmen eines Zeitungsartikels, Gutachtens, Rundschreibens, Aufsatz oder Buchs sodann kurzfristig -beispielsweise im Internet- den eigenen Artikel wieder findet, am Besten unter fremden Namen zur Selbstanpreisung des Betreibers einer konkurrierenden Webseite.

Was im Rahmen kurzer Beiträge in Bloggs beispielsweise noch tendenziell verzeihbar erscheinen mag, wird völlig inakzeptabel, soweit es sich um Werke handelt, die das Herzblut des Verfassers in sich tragen und/oder dessen wirtschaftliches Fundament darstellen.

So wurde beispielsweise bereits vor der offiziellen Eröffnung des Vertriebs der neue Harry Potter illegal im Internet zum Abruf bereit gehalten, wodurch vermutlich Hunderttausende das Buch vorab gelesen haben; es ist gar nicht abzusehen, wie viele Nutzer diese Dateien  abgerufen und in der Folge das Buch sodann nicht mehr gekauft haben, obwohl sie sichere Kunden gewesen wären. Der entstandenen materielle Schaden ist kaum abzuschätzen.

Im vorbenannten Fall wird kaum jemand Zweifel haben, dass die diesbezügliche Übernahme rechtswidrig und zu untersagen war. Im Rahmen des zunehmenden alltäglichen Klaus von Texten, Artikeln oder Beiträgen im Internet ist den Betroffenen dem hingegen nicht immer klar, ob die Übernahme ihrer Werke allein eine Verletzung der Eitelkeit darstellt oder tatsächlich auch rechtlich missbilligt ist.

In der Regel ist letzteres der Fall, so dass weitgehend rechtliche Möglichkeiten bestehen, die Übernahme von Texten, Artikeln und Beiträgen im Internet zu untersagen, für die Zukunft zu unterbinden und entsprechende Ansprüche auf Schadenersatz und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld für die bereits erfolgten Verstöße geltend zu machen.

Dies wird auf den folgenden Seiten im Einzelnen vertiefend dargestellt.

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