Texte/Beiträge als Sprachwerke nach § 2 I Nr 1 UrhG

Texte und Beiträge könnten  urheberrrechtlich geschützt sein, wenn sie Sprachwerke im Sinne des § 2 I Nr. 1 UrhG sind.

Als Sprachwerke sind Schriftwerke, Reden und Computerprogramme geschützt, ohne dass es auf eine körperliche Fixierung ankäme. Zu den Schriftwerken zählen etwa Romane, Kurzgeschichten, Theaterstücke, Drehbücher für Film- oder Multimediaproduktionen, Exposes, Treatments und Gedichte, ferner wissenschaftliche Arbeiten und Artikel jeder Art. Vorausgesetzt wird eine individuelle Gestaltung, die regelmäßig bei banalen Texten, der reinen Darstellung von Tatsachen oder der bloßen Aneinanderreihung von Nachrichten fehlt. Insgesamt wird die Schutzuntergrenze niedrig angesetzt, die sogenannte „kleine Münze“ ist ausreichend.

Auf die typischen Elemente einer Website bezogen kann sich somit ein Schutz für Textdateien, die beispielsweise Artikel, Werbetexte oder eine Darstellung der Corporate Identity beinhalten, Reden der Vorstandsvorsitzenden in Textform oder als Soundfileformat ergeben. Ferner sind Newsletter für Kunden oder Tochterunternehmen, Beschreibungen der angebotenen Waren und Dienstleistungen oder der technischen Daten derselben, also generell elektronischen Schriftwerke grundsätzlich als Sprachwerk schutzfähig.

Vergleichen Sie zum Textschutz auch das Spezialportal Artikel-Klau.de.

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