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3. Was ist zu tun?

Der Empfänger der Abmahnung hat unverzüglich zu entscheiden, ob er die Abmahnung akzeptiert oder er sich gegen diese verteidigen möchte. Dabei bedeutet eine zu akzeptierende Abmahnung nicht automatisch ein Unterzeichnen der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Vielmehr gibt es eine ganze Reihe von Handlungsoptionen, die in jedem Einzelfall separat analysiert und gewertet werden müssen, so dass die optimale Entscheidung sehr genau überlegt sein will.

Die Entscheidung ist jedoch in der Regel binnen kürzester Zeit zu treffen, da angebliche Wettbewerbsverstöße stets eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Klärung zwecks unverzüglicher Abstellung indizieren, weshalb Abmahnungen regelmäßig Fristen von wenigen Tagen, teils sogar nur Stunden vorsehen und vorsehen dürfen. Fristverlängerungen sind in der Regel nicht zu gewähren. Folglich kommt zur Komplexität der Tatsachen- und Rechtsfragen auch zusätzlich ein erheblicher Zeitdruck.

Gleichzeitig muss jedem Abgemahnten klar sein, dass die zutreffende Entscheidung auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen hat:
– Im Falle der Unterwerfung geht der Abgemahnte eine Vertragsstrafe ein, die in der Regel für jeden weiteren Verstoß eine ganz empfindliche Schadenersatzverpflichtung nach sich zieht. Darüber hinaus sind die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu erstatten.
– Unterwirft er sich nicht, droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sei es durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder unmittelbar eines Hauptsacheverfahrens. Die Gegenstandswerte in Wettbewerbssachen sind grundsätzlich nicht unter 10.000,00 Euro, in der Regel zwischen 25.000 und 50.000 Euro für einfache Verstöße, für schwerere Verfehlungen auch deutlich darüber. In der Regel wird der Gegenstandswert nach dem Interesse des Abmahnenden bestimmt, so dass keinerlei Relation zwischen dem Gegenstandswert und dem tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit des Abgemahnten hergestellt werden kann, woraus erhebliche Divergenzen zwischen wirtschaftlichen Folgen eines Verstoßes und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Abgemahnten resultieren können. Die Abmahnung durch ein Weltkonzern kann den Abgemahnten daher allein schon durch den angenommenen extrem hohen Gegenstandswert faktisch an die Wand stellen.
– Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Mittelwegen, die jeweils ihre eigenständigen Vor- und Nachteile begründen und ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden können und müssen.

In der Regel kann zum Zeitpunkt der Abmahnung eigentlich nur festgestellt werden, dass ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Selbst im Falle einer erfolgreichen Abwehr der Abmahnung gelingt es in der Praxis häufig nicht, die eigenen entstandenen Kosten zu regressieren, da die streitgegenständlichen Rechtsfragen – jedenfalls wenn sie außergerichtlich erledigt werden – selten „außer Frage“ stehen.

Das bedeutet, dass eine Unterwerfung oder eine Nicht-Reaktion auf die Abmahnung in der Regel sicher zu einer Kostenlast führt, der Versuch einer Verteidigung eine fachlich kompetente Beratung erfordert, so dass dies in der Regel Rechtsanwaltskosten auf der eigenen Seite entstehen lässt, die selbst im Falle der erfolgreichen Abwehr nur teilweise regressiert werden können. Der Abgemahnte befindet sich damit im Dilemma.

In der Praxis ist rein tatsächlich daher der Eingang einer Abmahnung als Eintritt eines Schadensfalls zu betrachten. Nach diesseitiger Überzeugung muss sodann unverzüglich analysiert werden, wie der Schadensfall möglichst gering gehalten werden kann, was eine umfassende Analyse der Sach- und Rechtslage voraussetzt.

Nur eine umfassende Analyse der Sach- und Rechtslage vermag dem Abgemahnten ein Überblick darüber zu geben, wie er das weitere Prozedere, das grundsätzlich nicht von ihm gesteuert wird, in verträglichen Bahnen gehalten oder inwieweit tatsächlich eine Chance auf Abwehr der Ansprüche gewahrt werden kann. Eine solche fachlich kompetente Beratung kann in der Regel nur der Rechtsanwalt erledigen, dessen Befragung jedoch Kosten auslöst. Der Abgemahnte kann jedoch nur nach umfassender Würdigung die unmittelbar weiter folgenden Kosten, die im Rahmen der Abmahnung noch nicht beziffert sind, jedoch am Prozedere hängen, kontrollieren und selbst steuern, so dass die Investition zumindest in die erste Beratung über die möglichen Handlungsoptionen bezüglich der Abmahnung sinnvoll ist. Denn nur dann kann man in der Regel die tatsächlich bestehenden Risiken analysieren und erkennen. Und nur erkannte Risiken sind tatsächlich zu beherrschen.

Wir empfehlen daher grundsätzlich jedem Abgemahnten, die Abmahnung anwaltlich prüfen und Handlungsoptionen analysieren zu lassen.

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