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2. Was soll das?

Wer in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr auftritt, hat auf die guten Sitten zu achten. Diese sind teils durch Gesetzesnormen definiert, ergeben sich im Übrigen auch weitläufig aus der Verkehrsanschauung und wettbewerblichen Gepflogenheiten, die durch die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen konkretisiert werden. Das deutsche Recht geht dabei davon aus, dass derjenige, welcher sich in den geschäftlichen Verkehr begibt, die guten Sitten sowie das redliche Verhalten kennt bzw. kennen muss. Kennt er diese nicht oder verhält er sich ungeachtet dessen nicht danach, liegt grundsätzlich eine Wettbewerbswidrigkeit vor. Unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind jedoch gemäß § 3 UWG unzulässig.

Dass die guten Sitten und redliches Geschäftsgebaren einzuhalten sind, dürfte nicht ernsthaft diskutabel sein. Entsprechend hat der Gesetzesgeber adäquate Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung der guten Sitten und des redlichen Geschäftsgebaren gewährleisten und entsprechende Verstöße sanktionieren.

Hierzu kommt grundsätzlich die Möglichkeit der Schaffung einer staatlichen Überwachungsbehörde in Betracht, die im Auftrag des Gesetzgebers über die Einhaltung der Sitten wacht und im Falle eines Verstoßes mit Ordnungswidrigkeiten reagiert. Dies führte angesichts der unbeschreiblichen Größe des zu kontrollierenden Marktes jedoch zur Notwendigkeit der Schaffung einer Behörde, deren einziger Zweck in der permanenten Überwachung aller Marktteilnehmer im Wettbewerb bestünde. Diese könnte sodann im Wege von Verwaltungsmaßnahmen Ordnungsgelder verhängen, gegen die Rechtsmittel einzulegen wären und die dann gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken sind. Dies will im Prinzip niemand.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Schaffung eines solchen Überwachungsapparates entschieden und stattdessen die Überwachung des Marktverhaltens dem Markt selbst überlassen. Das bedeutet, dass jeder Wettbewerber grundsätzlich gehalten und berechtigt ist, dass Marktverhalten seiner Mitbewerber zu beobachten und etwaige Verstöße im eigenen Namen vor den Zivilgerichten zu verfolgen und damit auch zu sanktionieren. Das bedeutet, dass der Wettbewerber in gewissen Sinne Allgemeininteressen wahrnimmt, da seine Abmahnung das legitime Ziel hat, Wettbewerbsverstöße zu sanktionieren.

Ohne Abmahnungen gäbe es in Deutschland keine effektiven Sanktionen für Wettbewerbsverstöße, was zu einer schlagartigen Verrohung der Wettbewerbsregeln führen würde.

Hieraus hat sich ein sehr effektives System der wechselseitigen Überwachung der Marktteilnehmer entwickelt, welches grundsätzlich auch sehr angemessen funktioniert. Denn die Streitigkeiten werden exakt in dem Verhältnis geklärt, in dem sie auch als anstößig empfunden werden. Denn das wettbewerbswidrige Verhalten des Mitbewerbers wird von diesem in der Regel gerade deshalb durchgeführt, um sich einen Marktvorteil zu verschaffen, der gleichzeitig zu Lasten des abmahnenden Mitbewerbers geht. Umgekehrt liegt die Abmahnung im originären Interesse des Abmahnenden selbst, da dieser den rechtswidrig geschaffenen Wettbewerbsvorteil des Konkurrenten untersagen kann. Im Ergebnis resultiert theoretisch aus dieser Wahrnehmung der berechtigten Eigeninteressen in der Summe die Wahrung des funktionierenden fairen Marktes.

Dieses System ist in der Praxis auch extrem effektiv. Etwa 90 % aller abgemahnten Wettbewerbsverstöße werden so kurzfristig und effektiv durch Unterwerfung unter die Abmahnung außergerichtlich erledigt. Soweit eine außergerichtliche Unterwerfung unter die Abmahnung ober Klärung der Unberechtigkeit der Abmahnung nicht erfolgt, stehen die besonders schnellen Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Zivilrechtswege zur Verfügung, die ihrerseits wiederum binnen weniger Wochen, teils sogar binnen weniger Tage zu einer in der Regel effektiven Klärung der Rechtsstreitigkeit führen.

Der Steuerzahler wird nicht belastet und der Unterliegende stellt den Obsiegenden von den Kosten frei. Hierdurch ist in Deutschland ein sehr hohes Maß an Redlichkeit im Wettbewerb gewährleistet. Das System kann grundsätzlich als genial bezeichnet werden.

Allerdings gibt es kein System, welches nicht auch missbraucht werden kann. So ist in den Medien regelmäßig von neuen „Abmahnwellen“ oder „Serienabmahnungen“ zu lesen, in denen einzelne Marktteilnehmer in großer Zahl lapidar erscheinende angebliche Wettbewerbsverstöße (beispielsweise Verstöße gegen Impressums- / Anbieterinformationspflichten nach TDG / MDStV, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen Preisangabenverordnung, etc.) abmahnen und deren Rechtsanwälte in hunderten oder gar tausenden Fällen ihre Kostennoten einfordern. Wenn solche Wellen auftreten, formiert sich schnelle eine breite Front gegen das System der Abmahnung als solche, die damit insgesamt diskreditiert wird.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass Massenabmahnungen, die primär die Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren oder die Einstreichung von Vertragsstrafeversprechen zum Ziel haben, nicht jedoch die tatsächliche Sanktionierung des Wettbewerbsverstoß, wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gem. § 8 Abs. 4 UWG tatsächlich unzulässig sind (vgl. LG Bielefeld -15 O 53/06-); das bedeutet, dass solche Massenabmahnungen vom Gesetzgeber nicht akzeptiert werden, folglich auch nicht als typische Ausprägung der Abmahnung angesehen werden können. Solche Abmahnungen sind zu missbilligen und vom Gesetzgeber missbilligt. Sie stellen vielmehr allein die missbräuchliche Ausnutzung eines guten wettbewerbsrechtlichen Instrumentes dar. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Abmahnung als solche grundsätzlich zu missbilligen sei.

Angesichts der Effektivität des Instrumentes ist an der Abmahnung viel mehr grundsätzlich nicht zu rütteln. Tatsächlich ergeben auch einige Forschungsberichte, dass die effektive Anzahl von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen verschwindend gering im Verhältnis zu der Anzahl der berechtigten Abmahnungen ist. Der gegenteilige Eindruck des Laien resultiert vielmehr allein aus dem Umstand, dass solche Massenabmahnungen regelmäßig in die Medien gelangen und entsprechend für Aufregung sorgen.

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