Fotos als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG oder Lichtbilder nach § 72 UrhG

Fotografien auf Webseiten können als Lichtbilder oder als Lichtbildwerke nach Maßgabe des Urheberrechts geschützt sein.

Ein Lichtbild ist nach einer strengen Auslegung eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle durch eine chemische Veränderung auf strahlungsempfindlichen Schichten erzeugt. Hierdurch wird klassisch die Fotografie als Hauptanwendungsfall des Lichtbildwerkes erfasst. Jedoch wird man im Rahmen einer systematischen Auslegung im Zeitalter der digitalen Fotografie auch mit Digi- oder Handycams aufgenommene Bilder einbeziehen müssen, zumindest als lichtbildwerkähnliche Werke.

Zum Lichtbildwerk wird es durch die besondere Individualität, d.h. das Abheben von dem rein Handwerklichen. Es genügt somit nicht, dass der Fotograf eine einwandfreie Leistung hinsichtlich Auswahl von Fotopapier, Beleuchtung und Entwicklung vorgenommen hat, sondern es ist zu untersuchen, ob ein anderer Fotograf das Bild anders aufgenommen hätte, so dass von einer individuellen Gestaltung des konkreten Fotos ausgegangen werden kann. Allein die Abbildung eines Gegenstandes/Person ist nicht ausreichend.

Ergänzend bleibt dann aber der Schutz nach § 72 UrhG, der einen generellen Schutz als (einfaches) Lichtbild gewährt.

Im hier interessierenden Bereich sind damit letztlich alle fotografierten Bilder geschützt, sofern sie hinreichend individuell sind.

Nicht hierunter fallen allerdings allein am Computer generierte Bilder (OLG Hamm Urt. v. 24.08.2004 -4 U 51/04-), da sie kein reales Vorbild haben. Diesbezüglich kommt jedoch ein Schutz nach § 2 I Ziff. 4 UrhG in Betracht. Gleiches gilt für Grafiken oder Logos, die als Werke der angewandten Kunst nach Ziffer 4 geschützt sein können.

Allerdings stellt die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, d.h. bei letztgenannten Bildern und Computergrafiken, angesichts des möglichen Geschmacksmusterschutzes vergleichsweise höhere Anforderungen an die hinreichende Individualität als bei den klassischen Werken der Kunst, so dass nicht ein einfaches Abheben, sondern nur ein deutliches Überragen des Alltäglichen schutzbegründend wirken kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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